12 BGFA statuierten Berufsregeln subsumieren. Daher könne ein Verstoss gegen diese Bestimmung unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht weiter diszi-plinarisch sanktioniert werden. 6.1. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem bereits damals vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren Beschwerdegegner), mit einem all-fälligen Verstoss gegen Art. 11 der Standesregeln des LAV (Vertraulichkeit von Vergleichs-verhandlungen) sei kein disziplinarrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt, befasst.