Die I. Kammer des Obergerichts erwog dazu Folgendes: 6.- Der Beschwerdeführer trägt vor, das Verbot zur Preisgabe vertraulich erklärter Ver-gleichsverhandlungen sei nach neuem Recht dem rein privatrechtlichen Standesrecht zuzu-zählen. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte seien die Berufsregeln vereinheitlicht und in Art. 12 BGFA abschliessend aufgeführt worden. Für kantonale Besonderheiten bestehe kein Raum mehr. Art. 11 der Standesregeln lasse sich unter keine der in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln subsumieren.