Als Parteivertreter in einem Scheidungsverfahren berief sich der Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung auf die unter den Ehegatten geführten aussergerichtlichen Ver-gleichsverhandlungen und legte Teile der einschlägigen Anwaltskorrespondenz als Bewei-surkunden auf. Mit Entscheid vom 29. Mai 2002 disziplinierte ihn die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte deshalb wegen Verletzung von Berufs- und Standespflichten gemäss § 13 Abs. 1 lit. a aAnwG mit einem Verweis und überband ihm die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 beim Obergericht Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ein. Die I. Kammer des Obergerichts erwog dazu Folgendes: