{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-100_2002-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1141", "Checksum": "b43bba92bbed08b0c52273bb7fd40abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 100", "2002 I Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 10 Abs. 1 AnwG; Art. 12 BGFA. Die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Berufspflicht heranzuziehen. Edition von Vergleichskorrespondenz. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:34", "Checksum": "9c97992a7353d9eb8ba82dc832477852", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)\nRegeste:\n§ 10 Abs. 1 AnwG; Art. 12 BGFA. Die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Berufspflicht heranzuziehen. Edition von Vergleichskorrespondenz. | Anwaltsrecht\n\n verfassungsmässigen Recht auf Beweis vereinbaren. Gestützt auf Treu und Glauben sei zudem davon auszugehen, dass jede Partei, die einen Vergleich unterzeichne, still-schweigend auch ihr Einverständnis dazu gebe, dass zur Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens sämtliche vorhandenen Beweismittel zugezogen werden könnten. Der Be-schwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren wider besseres Wis-sen auf eine Leseart des Vergleichs berufen, die im diametralen Gegensatz zum überein-stimmenden Willen der Parteien gestanden habe. Im Rahmen des Appellationsverfahrens habe der Beschwerdeführer die als vertraulich bezeichnete Vergleichskorrespondenz aufge-legt, um den wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beweisen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 11 der Standesregeln entsprechen, treuwidrig han-delnde Parteien in Schutz zu nehmen. 7.1. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Insbe-sondere ist nicht einzusehen, inwiefern die Anwendung der Bestimmung von Art. 11 der Standesregeln davon abhängig sein sollte, ob ein Vergleich zustande gekommen ist oder nicht. In beiden Fällen geht es darum, die Parteien vor der Verwendung von vorprozessualen Vorbringen und Zugeständnissen in einem späteren Prozess zu schützen. Vergleichsver-handlungen würden erheblich erschwert wenn nicht verunmöglicht, wenn eine Partei damit rechnen muss, dass vertrauliche Mitteilungen später preisgegeben und gegen sie verwendet werden könnten. Das in Art. 11 der Standesregeln statuierte Verwertungsverbot von Ver-gleichsverhandlungen vor dem Richter bezweckt den Schutz der Vergleichsbereitschaft und muss sich somit auch auf Vergleichsverhandlungen erstrecken, die zwar zum Abschluss eines Vergleichs führten, dessen Inhalt aber streitig und durch Auslegung zu ermitteln ist. Auch bei einem Auslegungsstreit kann die richterliche Auslegung durch das Bekanntwerden von Positionen, die eine Partei im Verlauf von Vergleichsverhandlungen zu streitigen Fragen eingenommen hat, beeinflusst werden, so dass hier ebenfalls ein Interesse an Geheimhal-tung besteht. Dem erwähnten Schutz der Vergleichsbereitschaft trägt übrigens auch der Ge-setzgeber Rechnung, indem nach § 193 Abs. 2 ZPO beim Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichter weitere Vorbringen der Parteien (gemeint ist der Inhalt der Vergleichsgesprä-che) im Interesse einer möglichst grossen Offenheit der Beteiligten weder protokolliert noch im Prozess berücksichtigt werden dürfen (Eiholzer Heiner, Die Streitbeilegungsabrede, Diss. Freiburg 1998, S. 250, FN 688; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, S. 308 N 18). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann weiter nicht davon ausgegan-gen werden, dass jede Partei, die einen Vergleich unterzeichnet, stillschweigend mit einem Beizug sämtlicher Beweismittel zur Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens einver-standen sei. Da Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 11 der Standesregeln ausdrücklich nur dann als vertraulich anzusehen sind, wenn dies von der betroffenen Partei klar zum Aus-druck gebracht wurde (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, N 1 zu Art. 11, S. 29), kann ein solches stillschweigendes Einverständnis gerade nicht vermutet werden. 7.2. Wie erwähnt, beinhaltet Art. 11 der Standesregeln insofern ein Verwertungs- bzw. Beweisverbot, als die vorprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteianwälten dem Gericht nicht unterbreitet werden darf, wenn sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wur-de, was hier unbestritten der Fall ist. Dadurch kann die Beweisführung erschwert werden, sie wird aber nicht verunmöglicht, weshalb der verfassungsmässige Beweisanspruch gewahrt ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dem Beschwerde-führer seien prozessual mehrere Möglichkeiten offen gestanden, vor Obergericht die nach seiner Auffassung falschen Behauptungen der Gegenpartei zu widerlegen und die angebli-che erstinstanzliche Fehlinterpretation des Teilkonveniums zu korrigieren. So hätte er im Appellationsverfahren die Edition der Vergleichskorrespondenz beantragen und im Falle der Weigerung des Beschwerdegegners bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte ein Gesuch um Befreiung vom Offenbarungsverbot einreichen können. Weiter hätte er die Par-teibefragung beantragen können, die unter Hinweis auf ein mögliches Strafverfahren bei Fal-schaussage erfolge, in welchem die Korrespondenz ohnehin hätte offen gelegt werden müs-sen und dürfen. Schliesslich sei es auch nicht notwendig gewesen, die ganze Korrespon-denz bekannt zu geben. Diesen Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat, kann vollumfänglich zugestimmt werden. Somit kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, Art. 11 der Standesregeln nicht verletzt zu haben, nicht gehört werden. I. Kammer, 5. November 2002 (11 02 100) |"}