{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-100_2002-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1141", "Checksum": "b43bba92bbed08b0c52273bb7fd40abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 100", "2002 I Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 10 Abs. 1 AnwG; Art. 12 BGFA. Die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Berufspflicht heranzuziehen. Edition von Vergleichskorrespondenz. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:34", "Checksum": "9c97992a7353d9eb8ba82dc832477852", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.11.2002 11 02 100 (2002 I Nr. 46)\nRegeste:\n§ 10 Abs. 1 AnwG; Art. 12 BGFA. Die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Berufspflicht heranzuziehen. Edition von Vergleichskorrespondenz. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | § 10 Abs. 1 AnwG; Art. 12 BGFA. Die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Berufspflicht heranzuziehen. Edition von Vergleichskorrespondenz. ====================================================================== Als Parteivertreter in einem Scheidungsverfahren berief sich der Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung auf die unter den Ehegatten geführten aussergerichtlichen Ver-gleichsverhandlungen und legte Teile der einschlägigen Anwaltskorrespondenz als Bewei-surkunden auf. Mit Entscheid vom 29. Mai 2002 disziplinierte ihn die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte deshalb wegen Verletzung von Berufs- und Standespflichten gemäss § 13 Abs. 1 lit. a aAnwG mit einem Verweis und überband ihm die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 beim Obergericht Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ein. Die I. Kammer des Obergerichts erwog dazu Folgendes: 6.- Der Beschwerdeführer trägt vor, das Verbot zur Preisgabe vertraulich erklärter Ver-gleichsverhandlungen sei nach neuem Recht dem rein privatrechtlichen Standesrecht zuzu-zählen. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte seien die Berufsregeln vereinheitlicht und in Art. 12 BGFA abschliessend aufgeführt worden. Für kantonale Besonderheiten bestehe kein Raum mehr. Art. 11 der Standesregeln lasse sich unter keine der in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln subsumieren. Daher könne ein Verstoss gegen diese Bestimmung unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht weiter diszi-plinarisch sanktioniert werden. 6.1. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem bereits damals vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren Beschwerdegegner), mit einem all-fälligen Verstoss gegen Art. 11 der Standesregeln des LAV (Vertraulichkeit von Vergleichs-verhandlungen) sei kein disziplinarrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt, befasst. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die in Art. 11 statuierte Pflicht zur Vertraulichkeit von Vergleichs-verhandlungen nicht rein internes Verbandsrecht der Rechtsanwälte betreffe, sondern auch im öffentlichen Interesse liege, weshalb eine Verletzung derselben disziplinarrechtlich ge-ahndet werden könne. An diesen Ausführungen, die übrigens seitens des Beschwerdefüh-rers unangefochten geblieben sind, kann auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsrech-tes festgehalten werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass eines der Ziele des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte war, die zwischen den Kantonen bestehenden Unterschiede bei den Berufsregeln zu beseitigen, weshalb die Berufsregeln für den Anwaltsberuf auf Bundesebene vereinheitlicht und in Art. 12 BGFA abschliessend formuliert wurden (BBl 1999, VI, S: 6018, 6054). In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 wurde dazu ausgeführt, indem das vorliegende Gesetz die Berufsregeln für die Anwaltstätig-keit auf Bundesebene festlege, trage es zur Klärung der Beziehung zwischen den Berufsre-geln und den Standesregeln in der ganzen Schweiz bei. Die Standesregeln seien aber nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältin-nen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren (BBl 1999, VI, S: 6054). Die Stan-desregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind somit auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Be-rufspflicht heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 18.8.2000 in Sachen A. gegen Anwaltskammer und Kantonsgericht des Kantons St. Gallen [2P.125/2000/leb] E. 2e). 6.2. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat, ist Art. 11 der Standesre-geln systematisch nicht bei den Pflichten gegenüber den Kollegen bzw. der Gegenpartei, sondern bei den allgemeinen Pflichten des Anwaltes eingeordnet. Zu diesen allgemeinen Pflichten gehöre die Vermeidung unnötiger Prozesse. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen verfolge das gleiche Ziel wie die Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Prozesse. Art. 11 der Standesregeln fördere demnach die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, indem die Parteien auf Vergleichsofferten nicht behaftet werden dürften. Ein allfälliger Verstoss gegen die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Vergleichsverhand-lungen stellt demnach eine Verletzung der in der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ent-haltenen Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung dar (vgl. auch BBl 1999, VI, S. 6054, wonach gemäss dieser Bestimmung von den Anwältinnen und An-wälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird), die gemäss § 10 Abs. 1 AnwG zu ahnden ist. 7.- Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung von Art. 11 der Standesregeln. Die Anwendung dieser Regel mache Sinn, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande komme. Die Bestimmung könne aber nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Vergleich zustande gekommen sei, sich daraus aber ein Auslegungsstreit entwickle. Die Anwendung von Art. 11 der Standesregeln habe in diesem Fall die Wirkung eines Beweis-mittelverbots im Streit um die Auslegung des abgeschlossenen Vergleichs. Es gebe keinen Grund, die Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Parteiwillens durch ein standes-rechtliches Beweismittelverbot zu erschweren. Dies lasse sich weder mit Art. 18 OR noch mit dem"}