Die Entschuldigung erfolgte vorliegend erst zwei Tage nach der sofort ausgesprochenen fristlosen Entlassung auf schriftlichem Weg und ist vom Beklag-ten offenbar auch nicht angenommen worden. Ist das Vertrauensverhältnis durch Verletzung des Anstandes zerstört, so kann eine Entschuldigung daran nichts ändern, es sei denn, sie werde vom Adressaten im Hinblick auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angenom-men. Anders entscheiden hiesse, dass jegliches beleidigendes, respekt- und anstandsloses Verhalten durch nachträgliche Entschuldigung rechtlich ungeschehen gemacht werden könn-te, was aber ohne weiteres nicht zutreffen kann. I. Kammer, 18. Dezember 2001 (11 01 93) |