Die Klägerin beruft sich schliesslich auf ihre schriftliche Entschuldigung. Ob eine so-fortige Entschuldigung, insbesondere auch in Anwesenheit der weiteren involvierten Ange-stellten des Beklagten, in die rechtliche Beurteilung der fristlosen Entlassung miteinzube-ziehen wäre, kann offen bleiben. Die Entschuldigung erfolgte vorliegend erst zwei Tage nach der sofort ausgesprochenen fristlosen Entlassung auf schriftlichem Weg und ist vom Beklag-ten offenbar auch nicht angenommen worden.