Zudem ist zu beachten, dass die Bemerkung ein zweites Mal fiel, obwohl der Beklagte die Klägerin nach der ersten Bemerkung sofort verwarnte und ihr so den Ernst der Lage aus-drücklich vor Augen geführt hatte. Auch wenn diese Verwarnung nicht ausdrücklich auf eine mögliche fristlose Entlassung Bezug nahm, musste diese Folge der Klägerin ohne weiteres klar sein. Jedoch wäre die fristlose Auflösung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin der Verwarnung seitens des Beklagten nicht diese Tragweite beigemessen hätte. Die Klägerin beruft sich schliesslich auf ihre schriftliche Entschuldigung.