Die fristlose Entlassung ist ultima ratio und nur gerechtfertigt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart betroffen ist, dass eine weitere Zu-sammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist. 5.- Vorliegend fällt neben dem objektiv beleidigenden Charakter des Ausdrucks "Trottel" zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass die Bemerkung in Anwesenheit weiterer Angestellten des Beklagten gefallen ist. Unter den verschiedenen Rechtsverhältnissen ist insbesondere das Arbeitsverhältnis von der Notwendigkeit gegenseitigen Respekts geprägt. Dieser Respekt ist gerade auch vor Drittpersonen zu beachten.