Die Klägerin arbeitete beim Beklagten seit dem 4. August 1997 als Pharma-Assistentin. Am 29. März 2000 kam es zwischen den Parteien zu einem Zwischenfall, der in Anwesenheit weiteren Personals des Beklagten zur Bemerkung der Klägerin führte, der Beklagte sei ein "Trottel", worauf der Beklagte die Klägerin fristlos entliess. Das Obergericht befand im Appel-lationsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war und der Klägerin keine Ansprüche aus Art. 337c OR zustehen. Aus den Erwägungen: 4.- Der Ausdruck "Trottel" ist ohne weiteres geringschätzig und bedeutet "Dummkopf".