JAR 1983 S. 77 f.). Haben solche Beeinträchtigungen der Gesundheit negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung, steht dem Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag mit oder ohne Kenntnis dieser Tatsachen abgeschlossen hat, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung offen, während der Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen (Art. 335b OR). Dies bietet ihm genügend Schutz. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer culpa in contrahendo obliegt der Beklagten (Art. 8 ZGB). II. Kammer, 15. April 2002 (11 01 88) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 27. September 2002 abgewiesen.) |