Demnach hat ein Bewerber nur das ihm bekannte oder bekannt sein müssende Fehlen von Eigenschaften und Fähigkeiten, die ihn für die betreffende Arbeitsstelle absolut ungeeignet machen, von sich aus dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn er die fragliche Arbeit mangels entsprechender Fähigkeiten überhaupt nicht leisten kann, wenn er dazu infolge chronischer Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheit nicht im Stande ist oder wenn feststeht, dass er bei Arbeitsantritt aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird. Blosse