, Bern 2000, Rz 47.06 und 47.09). In welchem Masse sich die Parteien einander gegenseitig aufzuklären haben, hängt von den Umständen des einzelnen Falles, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten ab. Es besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, von sich aus den Vertragspartner über alles aufzuklären, was für die Bildung des Vertragswillens bedeutsam sein könnte. Grundsätzlich ist es Sache jedes Beteiligten, die notwendigen Informationen selber zu beschaffen.