Aus den Erwägungen: Ein Anspruch aus culpa in contrahendo setzt neben einer Pflichtverletzung, einem Schaden und der Kausalität grundsätzlich auch ein Verschulden voraus. Er fällt nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Verhalten in Betracht. Eine Berufung auf culpa in contrahendo ist trotz Zustandekommens eines Vertrages möglich, wenn eine Partei die ihr im Verhandlungsstadium obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt und es dadurch zu einem für die andere Partei nachteiligen Vertragsabschluss kommt (Schwenzer Ingeborg, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgem. Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz 47.06 und 47.09).