| | | Entscheid: | Gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag machte die Beklagte als Arbeitgeberin geltend, der Kläger habe schon beim Anstellungsgespräch und in der Folge beim Stellenantritt erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt, welche sich in seiner vorgängigen Erwerbstätigkeit eindrücklich ausgewirkt hätten. Er habe diese Tatsache verschwiegen und damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Es liege eine culpa in contrahendo vor. Aus den Erwägungen: Ein Anspruch aus culpa in contrahendo setzt neben einer Pflichtverletzung, einem Schaden und der Kausalität grundsätzlich auch ein Verschulden voraus.