Bei dieser Sachlage kommt den verfahrensleitenden Entscheiden der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht eine selbständige, vom materiellen Ausgang des nachfolgenden Gerichtsverfahrens unabhängige Bedeutung zu, die entsprechend auch vom Rechtsmittelweg der Hauptsache unabhängig ist. Das hat zur Folge, dass solche Entscheide mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO anfechtbar sind, da der von der prozessleitenden Verfügung betroffenen Partei bei Eintritt der Rechtskraft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. LGVE 1995 I Nr. 22 betreffend Anfechtbarkeit von prozessualen Ordnungsbussen). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten.