Weil prozessleitende Entscheide grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel beanstandet werden können, sofern die Partei an ihrer Änderung ein rechtliches Interesse nachweisen kann, gestattet § 265 Abs. 2 ZPO die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden durch Einlegen eines gesonderten Rechtsmittels nur, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 7 zu § 265 ZPO). Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist dem Verfahren vor den richterlichen Behörden zwar insofern vorgelagert, als es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens der vorgängigen Behandlung der Streitsache durch die Schlichtungsbehörde