Diese Bestimmung ist zugeschnitten auf Verfahren, deren abschliessende Entscheide mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Weil prozessleitende Entscheide grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel beanstandet werden können, sofern die Partei an ihrer Änderung ein rechtliches Interesse nachweisen kann, gestattet § 265 Abs. 2 ZPO die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden durch Einlegen eines gesonderten Rechtsmittels nur, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 7 zu § 265 ZPO).