Prozessleitende Entscheide - und um einen solchen handelt es sich beim angefochtenen Schreiben der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 14. Mai 2001 - können nach § 265 Abs. 2 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese Bestimmung ist zugeschnitten auf Verfahren, deren abschliessende Entscheide mit einem Rechtsmittel angefochten werden können.