| | Entscheid: | Nach § 31 des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht (GSMP) kann gegen Entscheide der Schlichtungsbehörde beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 ZPO erhoben werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder ein Weiterzug gemäss § 35 Abs. 1 b GSMP an den Richter möglich ist (§ 31 GSMP), was vorliegend nicht der Fall ist. Prozessleitende Entscheide - und um einen solchen handelt es sich beim angefochtenen Schreiben der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 14. Mai 2001 - können nach § 265 Abs. 2 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.