Erst wenn die kurze Frist für die Untersuchung der Ware und eine zusätzli-che angemessene Frist verstrichen sind, wird der vorläufige Anschein der Vertragsmässig-keit erweckt. Falls ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der Untersu-chungsfrist gerügt wird, muss daher der Verkäufer beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen hat (Clemens Antweiler, Beweis-lastverteilung im UN-Kaufrecht, insbesondere bei Vertragsverletzung des Verkäufers, Diss. Mainz 1994, S. 197/198; vgl. auch Huber, a.a.O., N. 13 zu Art.