Sobald der Käufer die Ware angenommen hat, befindet sie sich in seinem räumlichen Herrschaftsbereich. Die Beweislast darf indessen den Käufer nicht sofort treffen, denn nach der Konzeption des Übereinkommens bedeutet die Annahme keine Billigung der Ware als vertragsgemäss. Erst wenn die kurze Frist für die Untersuchung der Ware und eine zusätzli-che angemessene Frist verstrichen sind, wird der vorläufige Anschein der Vertragsmässig-keit erweckt.