Soweit es um Beweislastverteilung beim Streit um Vertragsverlet-zungen des Verkäufers geht, bildet nach dem Wortlaut der Rechtsbehelfsvorschriften (Art. 45 ff. CISG) die Vertragsverletzung eine Entstehungsvoraussetzung für die Ansprüche des Käu-fers. Dies deutet darauf hin, dass der Käufer die Vertragsverletzung beweisen muss. Eine andere Beweislastverteilung greift indessen beim Streit um die Vertragsmässigkeit der Ware ein. Sobald der Käufer die Ware angenommen hat, befindet sie sich in seinem räumlichen Herrschaftsbereich.