Im Einzelfall bedarf das so gefundene Ergebnis einer Korrektur, wenn es dazu führt, dass die demnach beweisbelastete Partei typi-scherweise vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht. Hier trifft in Abweichung von der durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis indizierten Beweislastverteilung diejenige Partei die Beweislast, die den Beweis im Allgemeinen leichter erbringen kann. Dies ist vor allem in Si-tuationen der Fall, in denen sich das wichtigste Beweismittel im räumlichen Herrschaftsbe-reich einer Partei befindet. Soweit es um Beweislastverteilung beim Streit um Vertragsverlet-zungen des Verkäufers geht, bildet nach dem Wortlaut der Rechtsbehelfsvorschriften (Art.