zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], N 68 zu Art. 45 CISG). Die Verteilung der Beweislast richtet sich grundsätzlich nach dem im Wortlaut einer Norm zu Tage treten-den Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, die im Regelfall die begehrte Rechtsfolge auslösen; beim Anspruchsgegner liegt die Beweislast für die tatsächlichen Vor-aussetzungen von Ausnahmetatbestandsmerkmalen. Im Einzelfall bedarf das so gefundene Ergebnis einer Korrektur, wenn es dazu führt, dass die demnach beweisbelastete Partei typi-scherweise vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht.