Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Beweislast sind dem Übereinkommen nicht zu ent-nehmen. Aus praktischen Gründen wie aus grundsätzlichen Überlegungen geht es jedoch nicht an, Beweislastregeln, die sich auf ein bestimmtes nationales Kaufrecht beziehen, von den Tatbeständen dieses Rechts zu lösen und auf die andersartigen Tatbestände des Ein-heitskaufrechtes zu übertragen. Infolgedessen bleibt nur der Weg, die Beweislastregeln in ergänzender Auslegung des Übereinkommens aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 45 CISG; in diesem Sinne auch Schny-der/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], N 68 zu Art.