Nachdem keine der Parteien Umstände vorträgt, die eine Verkürzung oder eine Verlängerung dieser Frist begründen könnten, besteht keine Veranlas-sung von diesem empfohlenen Mittelwert abzuweichen. (¿) Es stellt sich die Frage, welche Partei die Beweislast für den Tatbestand der Nichterfül-lung des Kaufvertrages trägt. Diese Frage ist im Übereinkommen nicht geregelt, sondern dieses enthält in diesem Punkt eine Lücke. Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG sollen Lücken in ers-ter Linie nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens geschlossen werden. Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Beweislast sind dem Übereinkommen nicht zu ent-nehmen.