O., N 21 zu Art. 39 CISG) als deutsche Autoren geben als groben Orientie-rungswert eine Anzeigefrist von einer Woche als angemessen an und weisen auch auf die abweichende Auffassung von Schwenzer hin, ohne sich indessen mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Das Obergericht das Kantons Luzern ist in seinem Urteil vom 8. Ja-nuar 1997 (LGVE 1997 I Nr. 1) der Empfehlung gefolgt und hat eine Rügefrist von einem Monat als angemessen erachtet. Nachdem keine der Parteien Umstände vorträgt, die eine Verkürzung oder eine Verlängerung dieser Frist begründen könnten, besteht keine Veranlas-sung von diesem empfohlenen Mittelwert abzuweichen.