N 17 zu Art. 39) weist darauf hin, dass deutsche Autoren ten-denziell einen Zeitraum von acht Tagen zugrunde legen wollen, dass jedoch namentlich im US-amerikanischen Recht auch eine RĂ¼ge erst mehrere Monate nach Entdeckung des Man-gels als noch innerhalb angemessener Frist erhoben gilt. Wolle man allzu grossen Ausle-gungsdivergenzen vorbeugen, erscheine eine Annäherung der Standpunkte unabdingbar. Als groben Mittelwert solle man deshalb wenigstens von ca. einem Monat ausgehen. Hon-sell/Magnus (a.a.O., N 21 zu Art.