Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art und der Ware und des Mangels sowie den Notwendigkeiten der Untersuchung ab. Eine allgemein gültige Fristdauer kann es angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung nicht geben. (¿) Bei der Bestimmung der ange-messenen Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. CISG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzu-stellen. Wie indessen die Frist bei dauerhaften Gütern im Normalfall, d.h. ohne besondere Umstände die für eine Verkürzung oder für eine Verlängerung sprechen, zu bemessen ist, erscheint unsicher. Schwenzer (Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. von Caem-merer/Schlechtriem], 2. Aufl. N 17 zu Art.