Nach dieser Bestimmung hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersu-chen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Es sind also zwei Fristen zu beachten, näm-lich die Untersuchungsfrist einerseits und die Rügefrist anderseits. Die Frist für die Untersuchung ist so kurz, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer muss also zügig handeln. Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wa-re dem Käufer am Lieferort zur Verfügung steht. Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art und der Ware und des Mangels sowie den Notwendigkeiten der Untersuchung ab.