Gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte fest-stellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Frist für die Anzeige beginnt somit, wenn der Käufer die Mängel tatsächlich feststellt oder sie hät-te feststellen sollen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach Art. 38 Abs. 1 CISG. Nach dieser Bestimmung hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersu-chen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.