Gemäss Art. 50 CISG (SR 0.221.211.1) kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis gezahlt worden ist, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemässe Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Die Minderung des Kaufpreises setzt voraus, dass der Mangel gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig gerügt wurde (Huber, Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. Schlechtriem], München, 1995, N 5 zu Art. 50 CISG; Schnyder/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], Berlin/Heidelberg/New York, 1997, N 18 zu Art. 50 CISG). Gemäss Art.