Nachdem der Kläger gegen die Be-klagte eine Forderung geltend macht, kann sie dem Gesagten zufolge nicht als liquidiert gel-ten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbesteht und des-halb auch parteifähig ist. Das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil hat gegen die Kollek-tivgesellschafter bzw. gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditge-sellschaft insofern Rechtskraft, als durch dasselbe die Existenz einer Gesellschaftsschuld unbestreitbar festgestellt wird (Siegwart, a.a.O., N 12 zu Art. 562). (¿) Die Beklagte macht hier eine Kaufpreisminderung geltend. Gemäss Art.