Folgerichtig kann unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Lö-schung einer Kollektivgesellschaft ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktiv- oder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361). Nachdem der Kläger gegen die Be-klagte eine Forderung geltend macht, kann sie dem Gesagten zufolge nicht als liquidiert gel-ten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbesteht und des-halb auch parteifähig ist.