Solange eine aufgelöste Ge-sellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhan-den sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter und es kann ihre Wiederein-tragung verlangt werden. Folgerichtig kann unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Lö-schung einer Kollektivgesellschaft ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktiv- oder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361).