O., N 14 zu Art. 594, 595 OR, N 7 zu Art. 562 OR). Ebenso wenig bewirkt im Falle einer Liquidation die Löschung des Eintrags das Ende der Gesellschaft. Entscheidend ist die Beendigung der Liquidation. Solange eine aufgelöste Ge-sellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhan-den sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter und es kann ihre Wiederein-tragung verlangt werden.