Damit stellt sich die Frage nach der Parteifähigkeit der Beklagten, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 44 ZPO). Die Stellung der Kommanditgesellschaft nach aussen ist in allen grundsätzlichen Be-ziehungen die gleiche wie diejenige der Kollektivgesellschaft (Siegwart, Zürcher Komm., N 1 zu Art. 602 OR), weshalb auf die Bestimmungen der Kollektivgesellschaft abgestellt werden kann. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kaufmännische Kommanditgesellschaft. Eine solche entsteht, ebenso wie eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, unabhängig vom Handelsregistereintrag (Siegwart, a.a.O., N 14 zu Art.