{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-73_2003-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1402", "Checksum": "d28a9f209cc7f9e7517d99ad40a796cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 73", "2003 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:21", "Checksum": "2d735dfab08cf768423becfbb0dbcf71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)\nRegeste:\nArt. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht. | OR (Obligationenrecht)\n\n bei dauerhaften Gütern im Normalfall, d.h. ohne besondere Umstände die für eine Verkürzung oder für eine Verlängerung sprechen, zu bemessen ist, erscheint unsicher. Schwenzer (Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. von Caem-merer/Schlechtriem], 2. Aufl. N 17 zu Art. 39) weist darauf hin, dass deutsche Autoren ten-denziell einen Zeitraum von acht Tagen zugrunde legen wollen, dass jedoch namentlich im US-amerikanischen Recht auch eine Rüge erst mehrere Monate nach Entdeckung des Man-gels als noch innerhalb angemessener Frist erhoben gilt. Wolle man allzu grossen Ausle-gungsdivergenzen vorbeugen, erscheine eine Annäherung der Standpunkte unabdingbar. Als groben Mittelwert solle man deshalb wenigstens von ca. einem Monat ausgehen. Hon-sell/Magnus (a.a.O., N 21 zu Art. 39 CISG) als deutsche Autoren geben als groben Orientie-rungswert eine Anzeigefrist von einer Woche als angemessen an und weisen auch auf die abweichende Auffassung von Schwenzer hin, ohne sich indessen mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Das Obergericht das Kantons Luzern ist in seinem Urteil vom 8. Ja-nuar 1997 (LGVE 1997 I Nr. 1) der Empfehlung gefolgt und hat eine Rügefrist von einem Monat als angemessen erachtet. Nachdem keine der Parteien Umstände vorträgt, die eine Verkürzung oder eine Verlängerung dieser Frist begründen könnten, besteht keine Veranlas-sung von diesem empfohlenen Mittelwert abzuweichen. (¿) Es stellt sich die Frage, welche Partei die Beweislast für den Tatbestand der Nichterfül-lung des Kaufvertrages trägt. Diese Frage ist im Übereinkommen nicht geregelt, sondern dieses enthält in diesem Punkt eine Lücke. Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG sollen Lücken in ers-ter Linie nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens geschlossen werden. Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Beweislast sind dem Übereinkommen nicht zu ent-nehmen. Aus praktischen Gründen wie aus grundsätzlichen Überlegungen geht es jedoch nicht an, Beweislastregeln, die sich auf ein bestimmtes nationales Kaufrecht beziehen, von den Tatbeständen dieses Rechts zu lösen und auf die andersartigen Tatbestände des Ein-heitskaufrechtes zu übertragen. Infolgedessen bleibt nur der Weg, die Beweislastregeln in ergänzender Auslegung des Übereinkommens aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 45 CISG; in diesem Sinne auch Schny-der/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], N 68 zu Art. 45 CISG). Die Verteilung der Beweislast richtet sich grundsätzlich nach dem im Wortlaut einer Norm zu Tage treten-den Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, die im Regelfall die begehrte Rechtsfolge auslösen; beim Anspruchsgegner liegt die Beweislast für die tatsächlichen Vor-aussetzungen von Ausnahmetatbestandsmerkmalen. Im Einzelfall bedarf das so gefundene Ergebnis einer Korrektur, wenn es dazu führt, dass die demnach beweisbelastete Partei typi-scherweise vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht. Hier trifft in Abweichung von der durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis indizierten Beweislastverteilung diejenige Partei die Beweislast, die den Beweis im Allgemeinen leichter erbringen kann. Dies ist vor allem in Si-tuationen der Fall, in denen sich das wichtigste Beweismittel im räumlichen Herrschaftsbe-reich einer Partei befindet. Soweit es um Beweislastverteilung beim Streit um Vertragsverlet-zungen des Verkäufers geht, bildet nach dem Wortlaut der Rechtsbehelfsvorschriften (Art. 45 ff. CISG) die Vertragsverletzung eine Entstehungsvoraussetzung für die Ansprüche des Käu-fers. Dies deutet darauf hin, dass der Käufer die Vertragsverletzung beweisen muss. Eine andere Beweislastverteilung greift indessen beim Streit um die Vertragsmässigkeit der Ware ein. Sobald der Käufer die Ware angenommen hat, befindet sie sich in seinem räumlichen Herrschaftsbereich. Die Beweislast darf indessen den Käufer nicht sofort treffen, denn nach der Konzeption des Übereinkommens bedeutet die Annahme keine Billigung der Ware als vertragsgemäss. Erst wenn die kurze Frist für die Untersuchung der Ware und eine zusätzli-che angemessene Frist verstrichen sind, wird der vorläufige Anschein der Vertragsmässig-keit erweckt. Falls ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der Untersu-chungsfrist gerügt wird, muss daher der Verkäufer beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen hat (Clemens Antweiler, Beweis-lastverteilung im UN-Kaufrecht, insbesondere bei Vertragsverletzung des Verkäufers, Diss. Mainz 1994, S. 197/198; vgl. auch Huber, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 CISG). I. Kammer, 12. Mai 2003 (11 01 73) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 13. November 2003 ab-gewiesen.) |"}