{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-73_2003-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1402", "Checksum": "d28a9f209cc7f9e7517d99ad40a796cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 73", "2003 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:21", "Checksum": "2d735dfab08cf768423becfbb0dbcf71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2003 11 01 73 (2003 I Nr. 25)\nRegeste:\nArt. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht. ====================================================================== Die Beklagte (Kommanditgesellschaft) kaufte bei der Rechtsvorgängerin des Klägers eine gebrauchte Textilreinigungsmaschine zum Preis von DM 55'600.--. Sie bezahlte den Kaufpreis wegen Mängeln der Maschine nicht. Das Amtsgericht wies eine vom Kläger gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Beklagten erhobene Klage am 21. Januar 1999 wegen fehlender Passivlegitimation ab. Mit neuer Klage vom 2. August 1999 verlangte der Kläger von der Beklagten DM 55'600.--. Am 31. Dezember 2000 wurde die Beklagte auf-gelöst und anschliessend im Handelsregister gelöscht. Mit Urteil vom 6. April 2001 wies das Amtsgericht die Klage ab. Das Obergericht hat die Klage im Appellationsverfahren gutge-heissen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 602 OR kann die Kommanditgesellschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Die On-Line Schaltung des Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister ergibt, dass die Beklagte im Handelsregister gelöscht ist. Die Löschung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 25. April 2001 publiziert. Der entsprechen-den Publikation kann entnommen werden, dass sich die Beklagte auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst hat, die Liquidation durchgeführt und die Firma erloschen ist. Damit stellt sich die Frage nach der Parteifähigkeit der Beklagten, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 44 ZPO). Die Stellung der Kommanditgesellschaft nach aussen ist in allen grundsätzlichen Be-ziehungen die gleiche wie diejenige der Kollektivgesellschaft (Siegwart, Zürcher Komm., N 1 zu Art. 602 OR), weshalb auf die Bestimmungen der Kollektivgesellschaft abgestellt werden kann. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kaufmännische Kommanditgesellschaft. Eine solche entsteht, ebenso wie eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, unabhängig vom Handelsregistereintrag (Siegwart, a.a.O., N 14 zu Art. 594, 595 OR, N 7 zu Art. 562 OR). Ebenso wenig bewirkt im Falle einer Liquidation die Löschung des Eintrags das Ende der Gesellschaft. Entscheidend ist die Beendigung der Liquidation. Solange eine aufgelöste Ge-sellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhan-den sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter und es kann ihre Wiederein-tragung verlangt werden. Folgerichtig kann unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Lö-schung einer Kollektivgesellschaft ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktiv- oder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361). Nachdem der Kläger gegen die Be-klagte eine Forderung geltend macht, kann sie dem Gesagten zufolge nicht als liquidiert gel-ten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbesteht und des-halb auch parteifähig ist. Das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil hat gegen die Kollek-tivgesellschafter bzw. gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditge-sellschaft insofern Rechtskraft, als durch dasselbe die Existenz einer Gesellschaftsschuld unbestreitbar festgestellt wird (Siegwart, a.a.O., N 12 zu Art. 562). (¿) Die Beklagte macht hier eine Kaufpreisminderung geltend. Gemäss Art. 50 CISG (SR 0.221.211.1) kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis gezahlt worden ist, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemässe Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Die Minderung des Kaufpreises setzt voraus, dass der Mangel gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig gerügt wurde (Huber, Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. Schlechtriem], München, 1995, N 5 zu Art. 50 CISG; Schnyder/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], Berlin/Heidelberg/New York, 1997, N 18 zu Art. 50 CISG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte fest-stellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Frist für die Anzeige beginnt somit, wenn der Käufer die Mängel tatsächlich feststellt oder sie hät-te feststellen sollen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach Art. 38 Abs. 1 CISG. Nach dieser Bestimmung hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersu-chen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Es sind also zwei Fristen zu beachten, näm-lich die Untersuchungsfrist einerseits und die Rügefrist anderseits. Die Frist für die Untersuchung ist so kurz, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer muss also zügig handeln. Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wa-re dem Käufer am Lieferort zur Verfügung steht. Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art und der Ware und des Mangels sowie den Notwendigkeiten der Untersuchung ab. Eine allgemein gültige Fristdauer kann es angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung nicht geben. (¿) Bei der Bestimmung der ange-messenen Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. CISG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzu-stellen. Wie indessen die Frist"}