Dazu bestand auch kein Anlass, ist die Parteivertretung doch nur in engen Grenzen erlaubt und der Beistand an-lässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde lediglich Berater der Partei, die selber entscheidet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Verfahren vor der Schlichtungsbe-hörde für Miete und Pacht das Anwaltsmonopol nicht gilt, weshalb die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer nicht untersagen kann, Parteien zu den Verhandlungen zu begleiten und, bei Vorliegen besonderer Gründe, diese zu vertreten. I. Kammer, 4. September 2001 (11 01 69) |