Daraus ergibt sich, dass Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde als Parteivertreter bzw. Beistand auftreten dürfen. Besteht demnach im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kein Anwaltsmonopol, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (OG amtl.Bel. 8 S. 6) auch unerheblich, ob die Verbeiständung bzw. Vertretung gewerbsmässig erfolgt oder nicht. Diese Frage wurde anlässlich der Gesetzgebung gar nicht aufgeworfen. Dazu bestand auch kein Anlass, ist die Parteivertretung doch nur in engen Grenzen erlaubt und der Beistand an-lässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde lediglich Berater der Partei, die selber entscheidet.