Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990. Die formellen Änderungen stellten blosse Anpassungen an die neue ZPO dar, weshalb sich wei-tere Ausführungen erübrigten (Botschaft B 48, S. 64). Die erwähnte Rechtsprechung betreffend Parteivertretung von Vermietern und Mietern durch Anwälte, Liegenschaftsverwalter und Dritte wurde dabei nicht in Frage gestellt. Daraus ergibt sich, dass Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde als Parteivertreter bzw. Beistand auftreten dürfen.