Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung durfte die Vertretung des Vermieters entgegen dem Wortlaut der Verordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht bloss auf den Liegenschaftsverwalter oder einen Anwalt beschränkt werden, sondern der Vermieter durfte sich gleich wie der Mieter auch durch Dritte vertreten lassen (LGVE 1990 I Nr. 29). In der Botschaft zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO), des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und damit zusammenhängender Gesetzesänderungen wurde dazu ausgeführt, der angeführte Entwurf zum neuen Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht decke sich inhaltlich mit der bisherigen