Schlichtungsbehörde kann in begründeten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt, den Liegenschaftsverwalter oder einen vom Mieter bevollmächtigten Drit-ten zulassen. Der Vertreter hat sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht auszuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung durfte die Vertretung des Vermieters entgegen dem Wortlaut der Verordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht bloss auf den Liegenschaftsverwalter oder einen Anwalt beschränkt werden, sondern der Vermieter durfte sich gleich wie der Mieter auch durch Dritte vertreten lassen (LGVE 1990 I Nr. 29).