Das Gesetz über die Schlichtungs-behörde für Miete und Pacht wurde im Zuge der ZPO-Revision erlassen. Die vor Inkrafttreten des GSMP gültige Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Strei-tigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VSMP) regelte die Verbeiständung bzw. Vertretung von Parteien vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht wie folgt: 1Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. 2Die Schlichtungsbehörde kann in begründeten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt, den Liegenschaftsverwalter oder einen vom Mieter bevollmächtigten Drit-ten zulassen.