13.1.1993 S. 21 ff., insb. S. 23). Der Grosse Rat stimmte dem Kommissionsvorschlag diskussionslos zu (Protokoll Nr. 606 der Sitzung des Grossen Rates vom 30.11.93 S. 14). Der Friedensrichter (Vermittler) nach ZPO ist daher eindeutig keine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes. Die Schlichtungsbehörde kann daher auch aus ihrer friedensrichterlichen Funktion nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.3. Dass das Anwaltsmonopol vor der Schlichtungsbehörde nicht gilt, ergibt sich im Weiteren auch aus den Gesetzesmaterialien zum GSMP. Das Gesetz über die Schlichtungs-behörde für Miete und Pacht wurde im Zuge der ZPO-Revision erlassen.