ZPO geht klar und unmissverständlich hervor, dass vor dem Vermittler (Friedensrichter) das Anwaltsmonopol nicht gilt, dass also jedermann berechtigt ist, Parteien vor dem Friedensrichter zu verbeiständen oder zu vertreten. Die Frage, ob der Friedensrichter als Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes gelten solle oder ob auch Nichtanwälte Parteien vor dem Friedensrichter sollten verbeiständen bzw. vertreten können, war anlässlich der ZPO-Revision in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert worden, wobei die Kommissionsmehrheit sich dafür aussprach, dass das Anwaltsmonopol vor dem Friedensrichter nicht gelten solle (vgl. Protokoll der siebten Kommissionssitzung vom