Verbeiständung oder Vertretung vor dem Vermittler ist jedermann berechtigt. Die Kosten für die Verbeiständung oder Vertretung werden nicht entschädigt; vorbehalten bleibt § 192 Abs. 2. Aus § 190 Abs. 4 ZPO geht klar und unmissverständlich hervor, dass vor dem Vermittler (Friedensrichter) das Anwaltsmonopol nicht gilt, dass also jedermann berechtigt ist, Parteien vor dem Friedensrichter zu verbeiständen oder zu vertreten.