Zur Frage, wer zur Parteivertretung vor dieser Instanz zugelassen ist, äussert sich § 35 GOG jedoch nicht. 7.2.2. Die Parteivertretung vor Friedensrichter ist in § 190 ZPO im Sinne des Vorbehalts von § 2 AnwG wie folgt geregelt: 1Die Parteien haben persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen; Verbeiständung ist zulässig. 2Eine Partei kann sich vertreten lassen, wenn a. sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz hat, b. sie durch Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund verhindert ist. 3In ehe- und kindesrechtlichen Streitigkeiten bedarf die Verbeiständung oder Vertretung der Bewilligung des Vermittlers. 4Zur Verbeiständung oder Vertretung vor dem Vermittler ist jedermann berechtigt.